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Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen „Buchster.ch“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Oberbuchsiten.
Art. 2 Zweck Der Verein fördert die Geselligkeit unter den Vereinsmitgliedern durch Organisation von Freizeitaktivitäten und Anlässen.
Art. 3 Aufnahme von Mitgliedern Schriftlicher Antrag um Aufnahme muss spätestens 14 Tage vor der GV beim Vereinspräsidenten eingereicht werden.
Der Vorstand entscheidet
mit absolutem Mehr über die provisorische Aufnahme ohne Stimmrecht bis
zur nächsten GV.
Art. 4 Austritte und Ausschlüsse Austritte müssen spätestens 14 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres
(GV bis GV) dem
Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Mitglieder, welche im Laufe des Vereinsjahres austreten wollen, bezahlen den ganzen Vereinsbeitrag.
Mitglieder, welche ihre Verpflichtungen gegenüber des Vereins vernachlässigen, das Ansehen desselben irgendwie schädigen, private Interessen oder Politik in demselben verfolgen, können auf Antrag des Vorstandes, unter entsprechender Traktandierung, an einer ausserordentlichen oder ordentlichen GV aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 5 Wahlen und Abstimmungen
Die Vereinsbeschlüsse
werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Art. 6 Organisation Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Kontrollstelle
Art. 7 Versammlungen Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche GV findet jährlich nach dem Rechnungsabschluss per 30. November am zweiten Wochenende im Dezember statt. Jedes Mitglied erhält frühzeitig eine Einladung.
Versammlungen werden durch den Vorstand nach Bedarf einberufen.
Auf Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet eine ausserordentliche GV unter Vorlage der zu behandelnden Traktanden durchzuführen.
Die Mehrheit des Vorstandes kann ebenfalls eine ausserordentliche GV für sehr wichtige Angelegenheiten einberufen.
Art. 8 Vorstand
Der Vereinsvorstand
besteht aus fünf Mitgliedern und wird jährlich durch die GV gewählt,
Wiederwahl ist erlaubt.
Art. 9 Kontrollstelle Die Kontrollstelle setzt sich aus den zwei an der GV für zwei Jahre gewählten Revisoren zusammen, Wiederwahl ist erlaubt.
Art. 10 Beschaffung der Mittel Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus
- einem festen Mitgliederbeitrag von SFr. 25.— - Einnahmen durch den Betrieb des Vereinslokals - Einnahmen aus den durchgeführten Anlässen - Geld- und Sachleistungen von Gönnern und Mitgliedern Art. 11 Haftungsausschluss
Für die Verbindlichkeiten
des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 12 Auflösung Der Verein kann nur durch den Beschluss mit 2/3 Mehr einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV aufgelöst werden.
Wenn weniger als fünf Mitglieder dem Verein angehören oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann, so hat der verbleibende Vorstand eine ausserordentliche GV mit dem Traktandum „Auflösung“ einzuberufen.
Das Vereinsvermögen und –inventar
ist unter den verbleibenden Mitgliedern zu gleichen Teilen aufzuteilen,
Art. 13 Schlussbestimmung Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung am 20.06.2006 in Kraft. |